Einkaufsbedingungen
Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz: „Einkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr (Lieferungen/Leistungen) zwischen der Electro Terminal GmbH & Co KG (kurz: „ET“) und dem Lieferanten. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten, insbesondere in Rahmenverträgen oder Qualitätssicherungsvereinbarungen, haben bei Widerspruch Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen; in diesem Fall gelangen diese subsidiär zur Anwendung. Diese Einkaufsbedingungen gelten jeweils in der aktuellen Fassung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf dieser Website. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie mit ET im Einzelnen ausverhandelt und von ET ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Angebote und Preise
a) Allfällige Anfragen und Einladungen zur Angebotslegung durch ET bei (potentiellen) Lieferanten sind unverbindlich und verpflichten ET zu keiner Leistung in welcher Form immer.
b) Die Erstellung und Abgabe von Angeboten durch den Lieferanten an ET hat schriftlich und kostenfrei zu erfolgen. Kostenvoranschläge des Lieferanten gegenüber ET gelten als verbindlich und unter Gewähr abgegeben. Kostenerhöhungen und Überschreitungen sind ET unverzüglich im Vorhinein schriftlich mitzuteilen und gelten nur nach schriftlicher freier Zustimmung durch ET als vereinbart.
c) Sämtliche Preise des Lieferanten verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung im Vorhinein als unveränderliche Festpreise und gelten inklusive aller Verpackungs-, Transport- sowie sonstigen Nebenkosten. Ist im Vorhinein insbesondere für Verpackungs- und Transportkosten schriftlich Abweichendes vereinbart, sind diese Kosten gesondert auf der Rechnung des Lieferanten auszuweisen.
Bestellung und Auftragsbestätigung
a) Vor Bestellung eines neuen Artikels bzw. nach Änderung eines bestehenden Datenblattes sendet ET dem Lieferanten eine Datenblattbestätigungsvorlage mit dem jeweiligen Datenblatt zu. Diese Datenblattbestätigungsvorlage muss innerhalb von 5 (fünf) Werktagen unterfertigt an ET retourniert werden.
b) Allfällige anschließende Bestellungen durch ET erfolgen jedenfalls erst nach Retournierung der durch den Lieferanten unterfertigten Datenblattbestätigungsvorlage. Bestellungen durch ET sind weiters nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. An verbindliche Bestellungen hält sich ET nur gebunden, wenn die Auftragsbestätigungen des Lieferanten schriftlich unter Angabe der erforderlichen Angaben innerhalb von 3 (drei) Werktagen bei ET einlangen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Lieferant verpflichtet, ET vor Ablauf dieser Frist unverzüglich zu informieren und nach allfälliger vorheriger Zustimmung mit ET eine abweichende Frist zu vereinbaren.
c) Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen des Lieferanten müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- Bestellnummer von ET
- Projektnummer von ET (falls angeführt)
- Artikelnummer von ET
- Auftragsbestätigungsnummer des Lieferanten
- Preis und Preiseinheit
- Liefertermin
- Zahlungskonditionen
- Lieferkonditionen
d) Für den Fall, dass die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, ist der Lieferant verpflichtet, ET darauf ausdrücklich und deutlich (z.B. besondere Kennzeichnung) hinzuweisen und mit ET unverzüglich Kontakt aufzunehmen; ein Vertragsverhältnis kommt in diesem Fall nur zustande, wenn die Änderung durch ET ausdrücklich schriftlich genehmigt wird.
Anlagen und Investbestellungen
a) Für allfällige Anzahlungen ab einem Betrag über € 10.000,-- im Einzelfall bzw. ab Überschreiten dieses Betrages durch die Gesamtsumme von allfälligen Anzahlungen durch ET, verpflichtet sich der Lieferant, binnen 7 (sieben) Tagen nach Vertragsabschluss eine unwiderrufliche Bankgarantie auf erste Anfrage zugunsten von ET mit einem Garantiebetrag in der Höhe der gesamten Anzahlungssumme mit einer zur Sicherstellung ausreichender Laufzeit beizubringen; die Laufzeit wird durch ET entsprechend dem Sicherungszweck entsprechend festgelegt; allfällige Kosten und Gebühren werden vom Lieferanten allein getragen.
b) Für den Fall, dass der Lieferant mit der Lieferung von Anlagen- und Investbestellungen in Verzug gerät, ist ET berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche des Verzuges 0,5 %, höchstens jedoch 5 %, der jeweiligen Gesamtauftragssumme (Fixpreis) exklusive USt. als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und anderer Ansprüche bleibt ET unbenommen.
c) Der Lieferant und ET schließen im Fall von Anlagen- und Investbestellungen noch in Einem eine gesonderte Zusatzvereinbarung ab, welche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit solcher Bestellungen ist.
Lieferung
a) Erfüllungsort ist der von ET in der Bestellung als Lieferanschrift bestimmte Erfüllungsort. Mangels anderslautender Bestimmung ist dies der Sitz von ET in 6020 Innsbruck.
b) Der Gefahrenübergang erfolgt nach Abnahme der Ware durch einen von ET dazu bevollmächtigten Arbeitnehmer am jeweiligen durch ET bestimmten Erfüllungsort.
c) Der Liefertermin wird als verbindlich bzw. Fixtermin vereinbart. Im Fall der Vereinbarung von Lieferfristen beginnt der Fristenlauf mit rechtswirksamen Vertragsabschluss. Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass eine fristgerechte Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat er ET darüber unverzüglich unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu verständigen sowie das allfällige Einverständnis von ET zur Vertragsänderung einzuholen. Teillieferungen bedürfen mangels anderer Vereinbarung der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ET; dies gilt auch für vorzeitige Lieferungen. Die Übernahme von Teillieferungen oder vorzeitigen Lieferungen stellt keine solche Genehmigung dar. Die Annahme verspäteter Lieferungen gilt auch nicht als Verzicht auf ET wegen verspäteter Lieferungen zustehenden Ansprüche.
d) Es besteht eine unverbindliche Liefertoleranz von bis zu +/- 10% je Bestellmenge. Mehrmengen werden gegebenenfalls von ET nur innerhalb dieser Toleranz vergütet. Ausgenommen davon sind Fixmengenstellungen, welche ET in keinem Fall zur Vergütung einer Mengenabweichung zur Bestellmenge verpflichten.
e) Die Ware ist ausreichend sicher und sachgemäß zu verpacken; mangels anderer Vereinbarung ist der Lieferant zur Versendung auf EPAL verpflichtet. Schäden, welche infolge nicht ordnungsgemäßer Verpackung vor Abnahme durch ET entstehen, trägt der Lieferant.
f) Die Ware muss der jeweils aktuellen Datenblattbestätigung mit vereinbarter Qualität entsprechen.
g) Für den Fall, dass der Lieferant mit der Lieferung in Verzug gerät, ist ET – unabhängig davon, ob ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt oder nicht – berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzuges
3 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme (Fixpreis) exklusive USt. als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und anderer Ansprüche bleibt ET unbenommen.
Warenannahme
a) Als Begleitpapier ist ein Lieferschein, welcher Bestellnummer, Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Artikel- und Palettenmenge sowie die Packstücke je Palette enthält, vom Lieferanten beizubringen.
b) Werden mehrere unterschiedliche Artikel auf einer Palette angeliefert, muss die Palette gut und deutlich erkennbar mit dem Zusatz “MISCHPALETTE” gekennzeichnet werden.
c) Muster oder Waren zur Sonderfreigabe müssen ebenfalls gut und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein; über Wahl erfolgt die Kennzeichnung nach den Vorgaben durch ET.
d) Mehrkosten, die durch die unsachgemäße Anlieferung entstehen, sind vom Lieferanten allein zu tragen. ET behält sich auch diesfalls die Nichtannahme der Ware vor.
e) Die Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf eine Identitäts- und vorläufige Mengenprüfung bzw. auf offensichtliche bzw. offenkundige Mängel der Ware. Mängel können durch ET innerhalb von 30 (dreißig) Werktagen nach Feststellung reklamiert werden.
f) ET kann Mängel innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 36 (sechsunddreißig) Monaten ab Feststellung geltend machen. ET ist berechtigt, nach seiner Wahl Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu verlangen. Der Lieferant ist an eine Wahl von ET gebunden. Für die aus einem Mangel entstehenden Folgeschäden haftet der Lieferant.
g) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den bekanntgegebenen Spezifikationen und Beschreibungen entsprechen; diese gelten auch als zugesicherte Eigenschaften.
Zahlung
a) Zahlungen erfolgen, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung im Vorhinein, nach ordnungsgemäß erbrachter Lieferung/Leistung durch den Lieferanten und Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung nach Wahl von ET innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen unter Abzug von
3 % Skonto oder 30 (dreißig) Tagen netto. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich aus dem Datum des Posteingangsstempels. ET behält sich vor, Rechnungen, welche nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind, an den Lieferanten zurückzusenden; in diesem Fall gilt die Rechnung als noch nicht vom Lieferanten gestellt.
b) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ET nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber ET an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).
Rücktritt vom Vertrag
ET ist unbeschadet sonstiger ET zustehender Ansprüche berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Umstände eintreten, die eine Zusammenarbeit mit dem Lieferanten unzumutbar erscheinen lassen, oder Umstände bekannt werden, die den Vertragsgegenstand hinsichtlich des beabsichtigten Gebrauches als ungeeignet erscheinen lassen, oder über das Vermögen des Lieferanten rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Anwendbar ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen Internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtes. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem auf Basis dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossenen Einzelvertrag wird das für Innsbruck sachlich zuständige Gericht bzw. nach Wahl von ET auch jedes sonstige nach gesetzlichen Bestimmungen sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Sonstige Bestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
b) Sollten einzelne dieser Bedingungen oder geschlossenen Einzelverträge nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und/oder Einzelvertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung.